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   BGH, 29.09.1972 - V ZR 170/70   

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BGH, 29.09.1972 - V ZR 170/70 (https://dejure.org/1972,797)
BGH, Entscheidung vom 29.09.1972 - V ZR 170/70 (https://dejure.org/1972,797)
BGH, Entscheidung vom 29. September 1972 - V ZR 170/70 (https://dejure.org/1972,797)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Heilung eines formnichtigen Erbbaurechtsvertrags - Auslegung einer so genannten Potestativbedingung oder Willkürbedingung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 59, 269
  • NJW 1972, 2265
  • MDR 1973, 40
  • DNotZ 1973, 286
  • DB 1972, 2300
  • JR 1973, 116
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (9)

  • RG, 21.09.1931 - VI 51/31

    Wie gestaltet sich der Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung, wenn zwei

    Auszug aus BGH, 29.09.1972 - V ZR 170/70
    Die Frage, ob wenigstens der grundbuchlich vollzogene Vertragsteil in entsprechender Anwendung des § 139 BGB Gültigkeit erlangen kann, wird in RGZ 133, 293, 294 bejaht, während sie in RGZ 137, 324, 351 wiederum offen bleibt.

    Die Erstreckung der Heilungswirkung wird in der Entscheidung RGZ 133, 293, 294 auch für den Fall verneint, daß ein - wegen Beurkundung eines anderen als des wirklich vereinbarten Kaufpreises formnichtiger - Grundstücksvertrag so, wie beurkundet, grundbuchlich vollzogen wurde, während eine versehentlich nicht in den Vertrag aufgenommene Parzelle nicht umgeschrieben wurde und die Parteien um die Gültigkeit der Verpflichtung zur Übereignung auch dieser Parzelle streiten.

  • BGH, 29.05.1952 - IV ZR 167/51

    Gegenstand der unentgeltlichen Zuwendung bei Schenkung eines Geldbetrages zum

    Auszug aus BGH, 29.09.1972 - V ZR 170/70
    Der Heilung des Formmangels auch der Rückübertragungspflicht durch eine diese Verpflichtung vollziehende Einigung und Grundbucheintragung bedarf es nicht (vgl. die Senatsurteile vom 29. Mai 1952, V ZR 167/51, NJW 1952, 1171 = LM BGB § 313 Nr. 1, und vom 22. Januar 1958, V ZR 52/56, LM BGB § 313 Nr. 15, jeweils mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung des Reichsgerichts).
  • BGH, 29.03.1966 - V ZR 145/63

    Abtretung von Entschädigungsansprüchen gegen einen Lastenausgleichsfonds -

    Auszug aus BGH, 29.09.1972 - V ZR 170/70
    Frei von Rechtsirrtum ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die vertragliche Änderung eines unter § 313 BGB - gegebenenfalls in Verbindung mit § 11 Abs. 2 ErbbauVO - fallenden Vertrags ebenfalls dem Formerfordernis dieser Vorschrift unterliegt (vgl. dazu die Senatsurteile vom 1. Februar 1966, V ZR 120/63, LM BGB § 313 Nr. 27 = MDR 1966, 488, und vom 29. März 1966, V ZR 145/63, WM 1966, 656).
  • RG, 05.12.1911 - II 241/11

    Bordellkauf; Ungerechtfertigte Bereicherung

    Auszug aus BGH, 29.09.1972 - V ZR 170/70
    Werden auf Grund eines formlos abgeschlossenen Grundstückstauschvertrags die Übereignungsverpflichtungen nur des einen Vertragspartners grundbuchlich vollzogen, so führt dies nach Auffassung des Reichsgerichts nicht zur Heilung der Formnichtigkeit des ganzen Vertrags (RGZ 56, 383, 385; vgl. auch RGZ 78, 41, 44).
  • BGH, 22.01.1958 - V ZR 52/56

    Zurückbehaltungsrecht gegenüber Anspruch aus Herausgabe des aus einer

    Auszug aus BGH, 29.09.1972 - V ZR 170/70
    Der Heilung des Formmangels auch der Rückübertragungspflicht durch eine diese Verpflichtung vollziehende Einigung und Grundbucheintragung bedarf es nicht (vgl. die Senatsurteile vom 29. Mai 1952, V ZR 167/51, NJW 1952, 1171 = LM BGB § 313 Nr. 1, und vom 22. Januar 1958, V ZR 52/56, LM BGB § 313 Nr. 15, jeweils mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung des Reichsgerichts).
  • RG, 09.07.1932 - VI 205/32

    1. Ist der Rechtsweg zulässig für Ansprüche, die sich aus dem Abschlusse eines

    Auszug aus BGH, 29.09.1972 - V ZR 170/70
    Die Frage, ob wenigstens der grundbuchlich vollzogene Vertragsteil in entsprechender Anwendung des § 139 BGB Gültigkeit erlangen kann, wird in RGZ 133, 293, 294 bejaht, während sie in RGZ 137, 324, 351 wiederum offen bleibt.
  • BGH, 01.02.1966 - V ZR 120/63

    Beurkundungszwang für einen gesamten zur Veräußerung verpflichtenden Vertrag -

    Auszug aus BGH, 29.09.1972 - V ZR 170/70
    Frei von Rechtsirrtum ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die vertragliche Änderung eines unter § 313 BGB - gegebenenfalls in Verbindung mit § 11 Abs. 2 ErbbauVO - fallenden Vertrags ebenfalls dem Formerfordernis dieser Vorschrift unterliegt (vgl. dazu die Senatsurteile vom 1. Februar 1966, V ZR 120/63, LM BGB § 313 Nr. 27 = MDR 1966, 488, und vom 29. März 1966, V ZR 145/63, WM 1966, 656).
  • BGH, 20.06.1952 - V ZR 167/51

    Abschluss eines Mietvertrages - Vereinbarung Allgemeiner Geschäftsbedingungen

    Auszug aus BGH, 29.09.1972 - V ZR 170/70
    Der Heilung des Formmangels auch der Rückübertragungspflicht durch eine diese Verpflichtung vollziehende Einigung und Grundbucheintragung bedarf es nicht (vgl. die Senatsurteile vom 29. Mai 1952, V ZR 167/51, NJW 1952, 1171 = LM BGB § 313 Nr. 1, und vom 22. Januar 1958, V ZR 52/56, LM BGB § 313 Nr. 15, jeweils mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung des Reichsgerichts).
  • RG, 30.01.1904 - V 451/03

    Formloser Grundstückstausch. Bereicherung.

    Auszug aus BGH, 29.09.1972 - V ZR 170/70
    Werden auf Grund eines formlos abgeschlossenen Grundstückstauschvertrags die Übereignungsverpflichtungen nur des einen Vertragspartners grundbuchlich vollzogen, so führt dies nach Auffassung des Reichsgerichts nicht zur Heilung der Formnichtigkeit des ganzen Vertrags (RGZ 56, 383, 385; vgl. auch RGZ 78, 41, 44).
  • BGH, 03.06.2002 - II ZR 4/00

    Heilung einer formunwirksamen Vereinbarung zwischen künftigen Miteigentümern

    Soweit danach ein ganz oder zum Teil ohne Beobachtung der Form geschlossener Vertrag "seinem ganzen Inhalt nach gültig" wird, gilt das nach der - vom Berufungsgericht herangezogenen - Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGHZ 59, 269, 272) zwar auch für eine nicht (mit-)beurkundete Rückübertragungsabrede in einem Grundstückskaufvertrag nach Grundbucheintragung des Ersterwerbers.

    Aus dieser das Verhältnis zwischen Veräußerer und Erwerber betreffenden und auf eine Erwerbseinschränkung in diesem Verhältnis hinauslaufenden (vgl. MünchKomm./Kanzleiter, BGB 3. Aufl. § 313 Rdn. 85) Rechtsprechung läßt sich aber kein allgemeiner Grundsatz des Inhalts entnehmen, daß immer dann, wenn die Durchführung eines unter § 313 a.F. BGB fallenden Vertrages mehrere Übereignungen erfordert, schon der Vollzug einer dieser Übereignungen für eine Heilung gemäß § 313 Satz 2 a.F. BGB genügt (BGHZ 59, 269, 273).

  • BGH, 03.07.1981 - V ZR 100/80

    Anpassung eines Vertrages an veränderte tatsächliche Umstände

    Ebensowenig sind gegen den Feststellungsausspruch des BerGer. Bedenken herzuleiten wegen des aus § 11 II ErbbauVO, § 313 BGB folgenden Erfordernisses notarieller Beurkundung auch der Änderung eines Erbbaurechtsvertrags (BGHZ 59, 269 (270) = NJW 1972, 2265); denn die Feststellung bezieht sich gerade nicht auf eine Vertragsänderung, sondern darauf, was als von Anfang an vereinbarter - und damit jedenfalls durch Eintragung geheilter - Vertragsinhalt anzusehen ist (vgl. auch Senatsurt., LM § 125 BGB Nr. 19 = MDR 1964, 835).
  • BGH, 04.02.2002 - II ZR 4/00

    Miteigentum - Kaufvertrag - Klausel - Aufteilung des Grundstücks -

    Soweit danach ein ganz oder zum Teil ohne Beobachtung der Form geschlossener Vertrag "seinem ganzen Inhalt nach gültig" wird, gilt das nach der - vom Berufungsgericht herangezogenen - Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGHZ 59, 269, 272) zwar auch für eine nicht (mit-)beurkundete Rückübertragungsabrede in einem Grundstückskaufvertrag nach Grundbucheintragung des Ersterwerbers.

    Aus dieser das Verhältnis zwischen Veräußerer und Erwerber betreffenden und auf eine Erwerbseinschränkung in diesem Verhältnis hinauslaufenden (vgl. MünchKomm./Kanzleiter, BGB 3. Aufl. § 313 Rdn. 85) Rechtsprechung läßt sich aber kein allgemeiner Grundsatz des Inhalts entnehmen, daß immer dann, wenn die Durchführung eines unter § 313 a.F. BGB fallenden Vertrages mehrere Übereignungen erfordert, schon der Vollzug einer dieser Übereignungen für eine Heilung gemäß § 313 Satz 2 a.F. BGB genügt (BGHZ 59, 269, 273).

  • OLG Hamm, 26.07.2007 - 15 W 203/06

    Verpflichtung zur künftigen Übertragung von Sondereigentum

    Die Heilung erstreckt sich grundsätzlich auf den gesamten Inhalt des Vertrags einschließlich aller mündlichen und schriftlichen Nebenabreden (BGH, NJW 1972, 2265, 2266).

    Zwar hat die Rechtsprechung Ausnahmen zugelassen, wenn die betreffende Abrede Pflichten begründet, die über den sachenrechtlichen Vollzug des Vertrags hinausgehen und einem selbstständigen Formzwang nach § 313 S. 1 BGB a. F. oder nach einer anderen Vorschrift unterliegen (vgl. BGH, NJW 2002, 2560, 2561; 1972, 2265, 2266 jeweils m.w.N.).

  • BGH, 01.02.1985 - V ZR 244/83

    Rechtsfolgen der Nichtigkeit eines notariellen Kaufvertrages für eine darin

    Eine solche Einwendung folgt nicht mehr aus der ursprünglichen Nichtigkeit des Inventarkaufs, denn mit Auflassung und Eintragung in das Grundbuch ist der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag vom 28. Dezember 1981 seinem ganzen Inhalte nach, also einschließlich des Teils II (Inventarkauf), wirksam geworden (BGHZ 59, 269, 272; Senatsurt. v. 17. März 1978, V ZR 217/75, NJW 1978, 1577).
  • BGH, 15.11.1974 - V ZR 78/73

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die fingierten Bedingungseintritt

    Wenn in § 313 BGB das Gesetz selbst eine Heilung der ursprünglich nichtigen Vereinbarung vorsieht, ohne dabei auf die Kenntnis oder Unkenntnis der Vertragschließenden von der Nichtigkeit abzustellen, erscheint es sachgerecht, hier - als Grundlage einer möglichen späteren Heilung - einen tatsächlichen Verpflichtungswillen der Vertragsparteien genügen zu lassen; dies entspricht auch der Linie der sonstigen Rechtsprechung des Senats zu § 313 BGB (vgl. z.B. die Urteile vom 27. Oktober 1967 - V ZR 153/64 = BGHZ 48, 396, vom 21. März 1969 - V ZR 87/67 = LM § 313 BGB Nr. 37 = NJW 69, 1167, vom 2. Juli 1971 - V ZR 53/69 und vom 29. September 1972 - V ZR 170/70).
  • BGH, 21.10.1983 - V ZR 121/82

    Zur Beurkundungspflicht von Zusatzvereinbarungen

    Nach der Rechtsprechung des Senats sind jedoch grundsätzlich alle Vereinbarungen formbedürftig, durch die der Inhalt eines dem Formerfordernis des § 313 Satz 1 BGB unterliegenden und noch nicht dinglich vollzogenen Verpflichtungsgeschäfts erweitert oder sonstwie geändert wird (Urteile vom 2. Oktober 1957, V ZR 212/55, LM BGB § 313 Nr. 14; vom 1. Februar 1966, V ZR 120/63, LM BGB § 313 Nr. 27; vom 29. März 1966, V ZR 145/63, WM 1966, 656; vom 26. Oktober 1973 V ZR 194/72, NJW 1974, 271; vom 9. November 1979, V ZR 38/78, WM 1980, 166 und vom 6. November 1981, V ZR 138/80, NJW 1982, 434; zum Erbbaurechtsvertrag vgl. BGHZ 59, 269, 270 f; 81, 135, 143).
  • BGH, 17.10.1980 - V ZR 143/79

    Zur Formbedürftigkeit eines auf Verschaffung eines Grundstücks gerichteten

    Damit wäre nach § 313 Satz 2 BGB Heilung jedenfalls in dem Umfang eingetreten, als es sich um eine die Beklagte zu 1 treffende Erwerbsverpflichtung handelt; dies gilt unabhängig von der nachfolgend unter c) erörterten Frage, ob etwa eine beurkundungsbedürftige Erwerbsverpflichtung der Erblasserin bestand (vgl. auch BGHZ 59, 269, 271).
  • BayObLG, 15.10.1973 - BReg. 2 Z 45/73

    Löschung eines Nacherbfolgevermerks aus einem Grundbuch; Ausschlagung einer

    2 Z 76/72">DNotZ 1973, 298 = MittBayNot 1973, 17 = …
  • LG Düsseldorf, 10.03.1989 - 11 O 333/88

    Sale-and-lease-back-Vertrag zur Liquiditätsverschaffung des Leasingnehmers;

    Der Rechtsprechung zur Heilungsmöglichkeit einheitlicher Verträge mit mehreren grundbuchrelevanten Verpflichtungen lässt sich ein allgemeiner Grundsatz dergestalt, dass immer dann, wenn die Durchführung eines unter § 313 BGB fallenden formlos abgeschlossenen Vertrages mehrere Übereignungen erfordert, schon die Vollendung einer dieser Übereignungen genügt, den Vertrag insgesamt wirksam werden zu lassen, nicht entnehmen (vgl. BGHZ 59, 269, 273 [BGH 29.09.1972 - V ZR 170/70] , RGZ 56, 383, 385; 78, 41, 44; 103, 381, 383; BGH, NJW 1952, 1171 jeweils mit weiteren Nachweisen aus Literatur und Rechtsprechung).
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